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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 – AnwZ (B) 101/08

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestätigt hat.

Randnummer 2

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 1. Dezember 2009 mitgeteilt, sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da sie bis zum Jahre 2008 in mehreren Verfahren tätig gewesen sei, in denen der Antragsteller die Mandanten in den Vorinstanzen vertreten habe. Sie habe dieserhalb mit ihm korrespondiert und telefoniert.

II.

Randnummer 3

Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F. i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG a.F.). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 16; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 6 Rdn. 17 und 23). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht auf den Inhalt ihrer dienstlichen Erklärung vom 1. Dezember 2009 der Fall.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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