Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.12.2021 – AnwSt (B) 8/21
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2021 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind nicht ungeklärt, nicht entscheidungserheblich oder betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Zitierte Vorschriften
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