Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.05.2022 – AnwSt (B) 12/21
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juli 2021 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Rüge einer falschen Zumessung der gegen ihn verhängten Maßnahme im Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in AnwSt (B) 12/21 entschieden?“