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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.07.2010 – AnwSt (B) 1/10

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Rüge des Beschwerdeführers, durch den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer B. hat den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Berufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. Mai 2010 die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge.

II.

Randnummer 2

Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Randnummer 3

Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision bedarf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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