Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – AK 15/20
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe
Der Angeklagte wurde am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 27. Juni 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 132/19), nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020 (5 - 2 StE 1/20-5a - 3/20). Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe einem Mitangeklagten dazu Hilfe geleistet, den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks K. , Dr. L. , heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten, sowie einen wesentlichen Teil einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition besessen (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB, § 51 Abs. 1, § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 WaffG).
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 22. August 2019 (StB 21/19) die Beschwerde des Angeklagten gegen den ursprünglichen Haftbefehl verworfen hatte, hat er mit Beschluss vom 3. März 2020 (AK 63/19) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet.
Die Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 16. Juni 2020 begonnen.
Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Untersuchungshaft über neun Monate hinaus fortdauern darf (vgl. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO), derzeit nicht erforderlich (§ 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung erst nach deren Ablauf begonnen hat.
Zitierte Vorschriften
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