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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.03.2022 – 6 StR 62/22

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. Oktober 2021 dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Diebstahls unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Strafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 6. und 24. August 2020 und des Amtsgerichts Karlsruhe vom 7. September 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Klarstellung war erforderlich, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 6 StR 555/21 mwN). Aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet der Senat darauf, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2021 – 6 StR 174/21 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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