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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2020 – 6 StR 51/20

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 21. April 2020 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 im Wesentlichen als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Randnummer 2

Die als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Eingabe ist unzulässig, weil der Verurteilte es unterlassen hat, den Zeitpunkt der nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 – 5 StR 169/14). Sie wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Schneider König Tiemann von Schmettau Fritsche

Vorinstanz: Aschaffenburg, LG, 12.12.2019 - 102 Js 4640/19 jug KLs

ECLI:DE:BGH:2020:160620B6STR51.20.0

Zitierte Vorschriften

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