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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – 6 StR 370/26

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150926B6STR370.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. März 2026 im Strafausspruch dahin geändert, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls mit Waffen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält der Strafausspruch nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Prüfung stand. Die Strafkammer hat im Fall II.2 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes bezüglich der verhängten Geldstrafe rechtsfehlerhaft auf zehn Euro festgesetzt. Ihre Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten belegen ein entsprechendes tägliches Einkommen jedoch nicht. Der Senat setzt daher, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf einen Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StGB).

von Schmettau | | Wenske | | Fritsche

| Dietsch | | Schuster |

Zitierte Vorschriften

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