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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.04.2023 – 6 StR 32/23

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR32.23.0

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Oktober 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.380 Euro angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 34.420 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die Einziehungsentscheidung begegnet zum Teil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Randnummer 3

Der Angeklagte wickelte seine Verkaufsgeschäfte auf Kommissionsbasis ab, wobei die vorhergehende Lieferung von Betäubungsmitteln jeweils erst bei Abholung der nächsten bezahlt wurde. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte das Geld für die letzte Lieferung – abweichend von dieser Verfahrensweise – bereits erhielt. Gleichwohl hat das Landgericht den Kaufpreis für dieses Geschäft in seine Berechnung einbezogen. Der Senat schließt aus, dass insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden können, und setzt den gemäß § 73c StGB einzuziehenden Geldbetrag entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um 1.040 Euro herab.

Sander | | Feilcke | | Tiemann

| Fritsche | | von Schmettau |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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