Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – 6 StR 310/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926B6STR310.26.0
Tenor
1. Der Antrag der Nebenbetroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den nicht revidierenden Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn unter anderem die Einziehung eines Pkw angeordnet. Die Beschwerdeführerin, die am Verfahren als Nebenbetroffene beteiligt war, berühmt sich des Eigentums am Fahrzeug. Das Urteil wurde in ihrer Abwesenheit verkündet und ihrer Bevollmächtigten am 29. Dezember 2025 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres neuen Bevollmächtigten vom 2. Februar 2026 beantragte die Nebenbetroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gegen die Einziehungsentscheidung, soweit sie den Pkw betrifft, sofortige Beschwerde ein, die sie in einem späteren Schriftsatz als Revision bezeichnete.
Zum Wiedereinsetzungsantrag hat sie ausgeführt, die Fristversäumnis sei unverschuldet, weil sie von der Entscheidung erst am 24. Januar 2026 Kenntnis erlangt habe. An diesem Tag hätten ihre des Lesens unkundigen Eltern ihr die formlos übersandte Abschrift des Urteils übergeben. Sie habe daraufhin ihren Bruder gebeten, mit ihrer damaligen Bevollmächtigten in Kontakt zu treten. Diese habe ihm persönlich mitgeteilt, sie habe die Beschwerdeführerin zwei Tage nach Urteilszustellung hiervon in Kenntnis gesetzt und kein Rechtsmittel eingelegt. Die Nebenbetroffene bestreitet, ein derartiges Gespräch geführt zu haben. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Bruders vorgelegt, ihren Vortrag selbst an Eides statt versichert und ihre frühere Bevollmächtigte als Zeugin benannt.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO.
a) Die eidesstattliche Versicherung des Bruders der Beschwerdeführerin trägt die Behauptung ihrer schuldlosen Fristversäumung nicht. Denn daraus ergibt sich lediglich, dass ihre frühere Bevollmächtigte ihm berichtet habe, die Beschwerdeführerin zwei Tage nach Zustellung des Urteils informiert zu haben. Die Behauptung der Nebenbetroffenen, dieses Gespräch habe es nicht gegeben, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
b) Die eigene Versicherung der Beschwerdeführerin an Eides statt ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05). Ein Ausnahmefall, in dem die eigene Erklärung zur Glaubhaftmachung genügen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1969 - 2 BvR 753/68, BVerfGE 26, 315), liegt erkennbar nicht vor. Es handelt sich hier weder um einen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumnisgrund, noch ist es der Nebenbetroffenen unmöglich, Beweismittel beizubringen. Eine (anwaltliche) Versicherung ihrer vormaligen Bevollmächtigten hat sie weder vorgelegt noch vorgetragen, dass und weshalb ihr dies nicht möglich sei.
Die Beschwerdeführerin hat zwar ihre frühere Bevollmächtigte als Zeugin benannt. Die Benennung eines Zeugen genügt zur Glaubhaftmachung aber nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10, Rn. 4). Daran fehlt es.
2. Da die Revision nicht rechtzeitig eingelegt wurde, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
von Schmettau | | Wenske | | Fritsche
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