Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.08.2026 – 6 StR 302/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:040826B6STR302.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. April 2026 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, mit Vergewaltigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafzumessung hält auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 StR 361/23, Rn. 13; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat bei der Bemessung jeder Einzelstrafe „die erheblichen und andauernden Folgen der Taten für die Geschädigte, auch wenn diese aus der Tatserie insgesamt und nicht aus einzelnen Taten resultieren“, strafschärfend berücksichtigt. Dabei hat es nicht beachtet, dass psychische Schäden, die keiner bestimmten einzelnen Tat zugeordnet werden können, sondern Folge mehrerer Taten einer Tatserie sind, dem Täter nur bei der Bildung der Gesamtstrafe uneingeschränkt angelastet werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2025 - 2 StR 193/25, Rn. 6; vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21, Rn. 10; vom 1. Februar 2022 - 4 StR 449/21, Rn. 4; vom 18. Februar 2021 - 2 StR 7/21, Rn. 4; vom 5. November 2019 - 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278).
2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei zutreffender Wertung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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