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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.03.2025 – 6 StR 30/25

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:170325B6STR30.25.2

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen und banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein dagegen, dass das Landgericht davon abgesehen hat, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23; vom 23. Januar 2024 – 6 StR 1/24, jeweils mwN).

Bartel Feilcke Tiemann

von Schmettau Arnoldi

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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