Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – 6 StR 249/21
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von neun Monaten der Strafe bestimmt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldnoch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Keinen Bestand hat hingegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Bereits der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel ist nicht hinreichend belegt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Die Strafkammer sieht als „erstes Indiz“ [sc. für einen Hang] die
eigenen Angaben des Angeklagten zu Dauer und Umfang seines
Konsums. Darüber hinaus hat sich das Landgericht von einem
Hang des Angeklagten „nach erfolgter eigenständiger Überprü-
fung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich wi-
derspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von gro-
ßer Sachkunde getragenen Gutachten des Sachverständigen
überzeugt“. Dieser hat „die medizinischen Voraussetzungen des
§ 64 StGB bejaht“ und ausgeführt, dass bei dem Angeklagten die
langjährige Abhängigkeit von Amphetaminen im Vordergrund der
psychiatrischen Störungsbilder stehe. Wesentliche Grundlage
für diese Einschätzung des Sachverständigen waren wiederum
die eigenen Angaben des Angeklagten (…).
Die eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum, wel-
che nach der Argumentation des Landgerichts nicht nur das
erste, sondern letztlich das einzige Indiz darstellen, sind ohne
nähere Erörterung nicht geeignet, einen Hang zu belegen. Der
Angeklagte hat bei der Exploration durch den Sachverständigen
sowie in der Hauptverhandlung wechselnde, teils widersprüchli-
che Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht; zunächst hat
der Angeklagte seinen Konsum als gelegentlich bezeichnet, vor
Gericht dann aber angegeben, Amphetamine regelmäßig und
sehr oft genommen zu haben, jede Woche mehrmals und immer
zu viel. Auf der Grundlage dieser Angaben hat das Landgericht
ohne nähere Begründung festgestellt, dass der Angeklagte pha-
senweise Amphetamine in unterschiedlicher Menge, jedenfalls
im Durchschnitt zweimal wöchentlich, im Monat ca. ein Gramm
„Speed“ zu sich genommen hat. (…)
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht anhand
der sehr knappen (…) Angaben des Angeklagten konkrete Kon-
summengen über einen längeren Zeitraum hinweg festgestellt
hat. Unberücksichtigt bleibt auch der Widerspruch zwischen der
im März 2019 von einer Ärztin im Rahmen einer Begutachtung
zur Betreuungsbedürftigkeit des Angeklagten getroffenen Fest-
stellung, dass bei diesem vor März 2019 eine Polytoxikomanie
vorgelegen habe, er aber zum Zeitpunkt dieser Begutachtung
suchtmittelabstinent gewesen sei, einerseits und der Einschät-
zung des gehörten Sachverständigen, der von einer langjährigen
Abhängigkeit von Amphetaminen (…) ausgegangen ist, anderer-
seits. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung ist damit ent-
scheidungserheblich lückenhaft.
Das Urteil begegnet auch durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken, soweit sich die Strafkammer auf die Ausführungen des
Sachverständigen stützt. Wenn sich der Richter ohne weitere ei-
gene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen an-
geschlossen hat, dann muss er im Urteil die wesentlichen An-
knüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so
wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur
Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (…). Die Darstel-
lung des Gutachtens in den Urteilsgründen beschränkt sich aber
auf die Mitteilung, dass der Sachverständige die Angaben des
Angeklagten aus sachverständiger Perspektive bewertet hat und
widerspruchsfrei, nachvollziehbar etc. zu dem Ergebnis gekom-
men ist, dass die Voraussetzungen eines Hanges zu bejahen
sind. Eine Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens wird so
nicht ermöglicht.
Ein Hang des Angeklagten versteht sich auch nicht von selbst.
Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich nicht
um Beschaffungskriminalität gehandelt hat. Ausgehend von den
(nicht hinreichend belegten) Feststellungen war der durchschnitt-
liche Konsum des Angeklagten auf 0,125 Gramm Amphetamin
alle drei bis vier Tage beschränkt und damit sehr gering.
Dem schließt sich der Senat an.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 12.01.2021 - 9 KLs 201 Js 43667/20 (76/20)
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