Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – 6 StR 135/21
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 7. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Einziehungsausspruch war in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122). Nach den Feststellungen besteht eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) mit dem vormaligen Mitangeklagten, weil beide Mitverfügungsgewalt über die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften hatten. Der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung steht nicht entgegen, dass das Landgericht bei dem vormaligen Mitangeklagten von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 377; Beschlüsse vom 16. August 2017 – 4 StR 301/17, Rn. 3; vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401).
Zitierte Vorschriften
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