Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 5 StR 87/18
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 12. April 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Letzteres gilt ausweislich des vorgenannten Beschlusses auch für den Vortrag zur sogenannten beleidigungsfreien Sphäre.
Zitierte Vorschriften
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