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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 – 5 StR 550/18

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe der für die Taten 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch die Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat das Landgericht es hinsichtlich der für die Taten 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen unterlassen, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 5 StR 88/15) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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