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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – 5 StR 545/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. November 2015 wird nach § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 2015 ausgeführt:

„Der gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. November 2015 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht begründet. Da die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2015 könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Begründung der Revision nicht nachgeholt und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO – vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 1993 – 5 StR 85/93).“

Randnummer 2

Dem tritt der Senat bei.

Zitierte Vorschriften

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