Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.01.2010 – 5 StR 534/09
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Gründe
Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO, weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 249, 250, 253, 255, 22, 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.
Zitierte Vorschriften
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