Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – 5 StR 510/18
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und neun Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur vom Landgericht angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt:
„Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass
dieser Teil nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen ist,
dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unter-
bringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der
Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafen-
zeitpunkt möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017
– 2 StR 144/17, Rn. 3). Es hat indessen unbeachtet gelassen,
dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der
Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB
außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsver-
fahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor
der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurech-
nen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009
– 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014
– 4 StR 505/14, Rn. 3). Gleiches gilt für die dem Angeklagten
wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensati-
on von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die
Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen
Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. An-
gesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten
voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jah-
ren (vgl. UA S. 103) ist deshalb ein Vorwegvollzug von einem
Jahr und neun Monaten anzuordnen.
Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1
StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem
nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die
Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des
Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018
– 1 StR 93/18 Rn. 5).“
Dem tritt der Senat bei und berichtigt die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend. Dass die Revision nach dem gestellten Antrag und den ausschließlich die Strafbemessung betreffenden Beanstandungen auf den Strafausspruch beschränkt ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ist im vorliegenden Fall untrennbar mit der Strafbemessung verbunden.
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