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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.11.2017 – 5 StR 504/17

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Juni 2017 dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der infolge des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2017 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Gesamtstrafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, das Landgericht habe versäumt,

„über die Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit,

die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil

des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2017 erteilten Bewäh-

rungsauflage erbracht hat, zu entscheiden. Durch die Einbezie-

hung gemäß § 55 StGB der jenem Urteil zugrunde liegenden

Strafe in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte

Strafaussetzung entfallen. In derartigen Fällen ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378) ein

gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen

durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe ver-

kürzende Anrechnung zu bewirken.“

Randnummer 2

Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Anrechnungsdauer auf einen Monat fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 mwN).

Randnummer 3

Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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