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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.10.2026 – 5 StR 489/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:061026B5STR489.26.0

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Der Beschwerdeführer macht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO geltend [...]. Die innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebrachten Entscheidungsgründe erweisen sich als unvollständig, weil sie nicht von dem erkennenden Richter M. unterzeichnet wurden (siehe Urteilsband Bl. 77; § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der angebrachte Verhinderungsvermerk hilft über diesen Mangel nicht hinweg, weil die Gerichtsperson nicht verhindert war. Die Zuweisung an eine andere Behörde ohne Verlust des Status als Richter auf Probe genügt dafür nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 5 StR 513/18; siehe auch: BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - 1 StR 119/26). Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers kommt es daher nicht mehr an.

Randnummer 2

Dem schließt sich der Senat an.

Gericke | | Mosbacher | | Köhler

| RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht signieren. | | |

| Gericke | | Werner |

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