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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.12.2017 – 5 StR 472/17

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – aus Geld- und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, und vom 24. Juni 2003 – 4 StR 225/03).

Randnummer 2

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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