Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – 5 StR 454/18
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer 2
Diese ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen.
Randnummer 3
Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Zitierte Vorschriften
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