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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – 5 StR 454/18

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Februar 2018 durch Beschluss vom 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO.

Randnummer 2

Diese ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen.

Randnummer 3

Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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