Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.10.2018 – 5 StR 425/18
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Rüge ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der nicht näher begründeten Vermutung der Beschwerdeführerin hat der Senat ihren Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen. Dass der Senat einstimmig entschieden hat, ergibt sich aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kosten der Anhörungsrüge fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 425/18 entschieden?“