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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 – 5 StR 347/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Mit oben genanntem Beschluss hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten erhobene, nicht weiter begründete und als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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