Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.11.2013 – 5 StR 347/13
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2012 mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 18. November 2013 eine Anhörungsrüge erhoben.
Es kann dahinstehen, ob die Frist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Stellungnahme des Verteidigers vom 20. August 2013, deren Inhalt der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge in wesentlichen Punkten erneut aufgreift, war Gegenstand der Beratung.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 347/13 entschieden?“