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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – 5 StR 345/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt und die Auslagen des Angeklagten zu einem Fünftel der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

Mit Blick auf die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe durch Einbeziehung der

Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom

7. Februar 2014 wird allerdings nicht bestehen bleiben können.

Der Angeklagte hat die in diesem Urteil verhängte Freiheitsstra-

fe von neun Monaten vollständig verbüßt (UA S. 7, 33). Die Vo-

raussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

nach § 55 StGB lagen mithin nicht vor.

Die durch die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung

festgesetzte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die

gegenständliche Tat kann nicht als neue Freiheitsstrafe festge-

setzt werden, weil insoweit zu beachten ist, dass das Prinzip

des § 55 StGB einen Härteausgleich in denjenigen Fällen er-

fordert, in denen eine in einem früheren Urteil verhängte und an

sich gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafe bereits vollstreckt ist

und deshalb nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr in die

Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann. Die Zurück-

weisung der Sache zur Neufestsetzung einer Freiheitsstrafe er-

scheint hier allerdings nicht erforderlich. Der Senat wird im Sin-

ne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO den Härte-

ausgleich selbst vornehmen können. Hier wird ein Abschlag

von zwei Monaten für ausreichend und angemessen im Sinne

der genannten Vorschrift erachtet, so dass sich eine festzuset-

zende Freiheitsstrafe für die gegenständliche Tat von drei Jah-

ren und acht Monaten ergibt.“

Randnummer 3

Dem tritt der Senat bei.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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