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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – 5 StR 310/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Zitierte Vorschriften

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