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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2021 – 5 StR 308/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2021 im Ausspruch über die Einziehung – auch soweit es die Mitangeklagte F. betrifft – dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet wird, für die beide als Gesamtschuldner haften.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anordnung der Einziehung eines Betrages von 2.300 Euro ist – nach § 357 Satz 1 StPO auch bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten F. – abzuändern, weil das Landgericht die beim Angeklagten sichergestellten und aus der gemeinsamen Tatbeute stammenden 800 Euro nicht in Abzug gebracht hat.

Randnummer 2

Der nur geringfügige Erfolg seiner Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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