Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.08.2011 – 5 StR 281/11
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Gründe
Dem Revisionsvortrag ermangelt es an der Darlegung, warum das Landgericht infolge falscher Anwendung der Rechtsbegriffe die Strafverfolgung zu Unrecht gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Verbrechens einer versuchten Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 154a Rdn. 27). Im Übrigen erstrebt die Revision entgegen § 400 Abs. 1 StPO eine andere Rechtsfolge.
Zitierte Vorschriften
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