Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.12.2016 – 5 StR 277/16
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Der Verurteilte erhebt gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016, mit dem Befangenheitsanträge gegen Mitglieder des Senats sowie eine Anhörungsrüge zurückgewiesen worden sind, „Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 StPO“ und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Rechtsbehelf der Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Beschwerdeführer keine Frist im Sinne des § 45 Abs. 1 StPO versäumt hat.
Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben ohne neuen relevanten Sachvortrag nicht mehr bescheiden wird.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 277/16 entschieden?“