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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – 5 StR 244/12

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2011 mit Beschluss vom 13. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 25. September 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war ebenso wie seine Stellungnahme vom 31. Juli 2012 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Das Revisionsvorbringen, auf das der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift umfassend eingegangen ist, gebot nicht die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung; der insoweit vom Verurteilten gestellte Antrag musste nicht gesondert verbeschieden werden. Der Senat war bei seiner Entscheidung auch ordnungsgemäß besetzt. Eine Verhinderung des Senatsvorsitzenden an der Beschlussberatung führt nicht dazu, dass die Sache nicht mit einem Vertreter beraten werden kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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