Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – 5 StR 23/22
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.
2. Die Revisionen der Angeklagten M. und N. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sind.
3. Die Beschwerdeführer haben die jeweiligen Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Den Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Jugendstrafe zwei Jahren und zehn Monaten veurteilt. Die in einem der einbezogenen Erkenntnisse getroffenen Anordnungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperre für deren Wiedererteilung von sechs Monaten hat es aufrechterhalten. Gegen die Angeklagten M. und N. hat es jeweils eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu den aus der Beschlussfomel ersichtlichen Änderungen der Rechtsfolgenaussprüche. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Hinsichtlich des Angeklagten G. hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
Allerdings hat es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung
der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bedurft, denn diese
Maßnahme ist unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils des
Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2021 wirksam geworden
und damit „erledigt“ (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2019
– 5 StR 151/19).
Hinsichtlich der Angeklagten M. und N. hat er ausgeführt:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils zu einer
Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt,
nach den Urteilsgründen jedoch jeweils eine Jugendstrafe von
zwei Jahren und vier Monaten für geboten erachtet. Ein
offenkundiges Schreibversehen liegt insoweit nicht vor. Da
auszuschließen ist, dass das Landgericht niedrigere
Jugendstrafen als die in den Urteilsgründen genannten
verhängen wollte, wird der Senat jeweils auf diese Jugendstrafe
erkennen können (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2009
– 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5).
Dem schließt sich der Senat an und ändert die Rechtsfolgenentscheidungen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.
Zitierte Vorschriften
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