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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 – 5 StR 229/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015, soweit es sie betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten S. , der die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Maßregel aufrechterhalten. Die Angeklagte K. ist wegen Beihilfe zu den genannten Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.

Randnummer 2

Während die Revision des Angeklagten S. keinen Erfolg hat, erzielt das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel der Angeklagten K. den sich aus der Beschlussformel ergebenden Teilerfolg.

Randnummer 3

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2015 ausgeführt:

„Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Die Strafkammer hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen

des § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von sechs Monaten

bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) entnommen und bei der Straf-

rahmenwahl die zwingende Milderung wegen Beihilfe gemäß

§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 (Strafrahmen von einem Monat

bis sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe) nicht sicher

erkennbar berücksichtigt, obgleich sie die Vorschriften bei der

Liste der angewendeten Vorschriften aufführt.

Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles

nach § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von drei Monaten

bis zu fünf Jahren) auch unter Berücksichtigung des vertypten

Milderungsgrundes der Beihilfe abgelehnt. Es wäre dann aber

verpflichtet gewesen, den Strafrahmen des Grundtatbestandes

gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dass dies geschehen ist,

ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auf UA S. 34 heißt

es vielmehr: ‚… hat die Kammer ebenfalls den Regelstrafrahmen

zu Grunde gelegt. … Die Annahme eines minder schweren Fal-

les … ließ – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milde-

rungsgrundes der Beihilfe – eine Bestrafung aus dem Regelstraf-

rahmen nicht unangemessen erscheinen‘.“

Randnummer 4

Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht völlig ausschließen, dass das Tatgericht ohne den Rechtsfehler zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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