Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.09.2017 – 5 StR 205/17
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere hat er sich auch mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO auseinandergesetzt.
Zitierte Vorschriften
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