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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2017 – 5 StR 205/17

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2017 mit Beschluss vom 27. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere hat er sich auch mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO auseinandergesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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