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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 – 5 StR 196/15

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2015 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten die bezeichneten Anhörungsrügen erhoben.

Randnummer 2

Die Rechtsbehelfe sind zwar zulässig, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Mit seiner ergänzenden Bemerkung zu der zutreffenden Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat der Senat auf die Ausführungen auf UA S. 30 hingewiesen, in denen ebenfalls (wie auf UA S. 22) der Inhalt der vom Landgericht in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung geschildert wird. Aus dem dort dargestellten Verhalten der Angeklagten wird von der Strafkammer der überaus naheliegende Schluss gezogen, dass der Angeklagte H. Y. auf A. Y. wartete, der den Revolver holte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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