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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 180/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080926B5STR180.26.0

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Dezember 2025 in den Fällen 5 und 16 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in siebzehn Fällen, in elf Fällen in Tateinheit mit lebensgefährdendem Einschleusen von Ausländern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

1. Der Schuldspruch hält in den Fällen 5 und 16 der Urteilsgründe der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Randnummer 3

a) Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte ab November 2021 in die in gefestigten kriminellen Strukturen durchgeführte Schleusung von Irakern, Syrern und Türken über Weißrussland oder die Balkanroute nach Deutschland und Österreich eingebunden. Als sogenannter Etappenschleuser organisierte und koordinierte er das letzte Teilstück des Transports der Ausländer. Insbesondere beauftragte er die Fahrer, zahlte deren Schleuserlohn aus und agierte als Verbindungsmann zu einem „Schleusungsbüro“. Er wusste, dass die Geschleusten nicht über die für die Europäische Union erforderlichen Einreise- und Aufenthaltstitel verfügten. Der keiner Erwerbstätigkeit nachgehende Angeklagte beabsichtigte, sich durch seine Beteiligung an den Schleusungen eine dauerhafte beträchtliche Einkommensquelle zu erschließen.

Randnummer 4

In den Fällen 5 und 16 wurden die Ausländer auf Weisung des Angeklagten in Polen einerseits und in Slowenien anderseits übernommen, von wo sie an ihr Endziel (Deutschland oder Österreich) weitergeschleust werden sollten. Infolge polizeilicher Kontrollen wurde der Transport gestoppt, bevor es zu einem Grenzübertritt kam.

Randnummer 5

b) Auf Grundlage dieser Feststellungen kann die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit lebensgefährdendem Einschleusen von Ausländern keinen Bestand haben.

Randnummer 6

Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wertung des Landgerichts, dass es sich in diesen wie auch in den übrigen Fällen um Bandentaten handelte, in die der Angeklagte eingebunden war. Denn die Schleusungen wurden im Rahmen transnationaler Strukturen und arbeitsteilig organisiert, wobei der Angeklagte als sogenannter Etappenschleuser innerhalb der Gruppierung an den Schleusungen mitwirkte. Die Feststellungen belegen aber auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte konkrete Tatbeiträge zu vollendeten Schleusungen geleistet hat. Da der Transport der Ausländer schon in Polen (Fall 5) und in Slowenien (Fall 16) wieder gestoppt wurde und es deshalb zu keiner Einreise nach Deutschland oder Österreich kam, kommt als Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Einschleusens der Ausländer nur deren unerlaubte Einreise nach Polen und Slowenien in Betracht (vgl. § 96 Abs. 4 AufenthG). Insoweit liegt es zwar jedenfalls nicht fern, dass sich der Angeklagte auch daran beteiligt hat; in Frage kommt etwa, dass er deren (unerlaubte) Einreise unterstützte, indem er zuvor im Rahmen der Bandenstrukturen zusagte, die letzte Etappe nach Deutschland und Österreich zu organisieren. Festgestellt ist dies aber nicht.

Randnummer 7

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende können getroffen werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

VRinBGH Cirener ist im Urlaub und kann nicht signieren. | | Gericke | | Köhler

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