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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.05.2012 – 5 StR 153/12

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiteren Revisionsvortrags wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2011 mit Beschluss vom 12. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte – verbunden mit Anträgen auf „Verteidigerwechsel“ und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, dass er das rechtliche Gehör nur mit Hilfe eines neuen, ihm beizuordnenden Rechtsanwalts nachholen könne.

Randnummer 2

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen zu können, steht schon der insoweit rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 StR 528/11).

Randnummer 3

Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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