Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 StR 135/15
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Mai 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 29. April 2015 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. März 2015 zutreffend dargelegten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 135/15 entschieden?“