Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.05.2021 – 5 StR 133/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2021 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. März 2021 ist gegenstandslos.
Gründe
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2021 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen, weil ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2021, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war, ist damit gegenstandlos (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1995 – 4 StR 711/94).
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Angeklagten von der Fristversäumnis nicht bezeichnet ist. Denn die Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – nach der Aktenlage offensichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – 5 StR 52/21).
Zitierte Vorschriften
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