Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.07.2026 – 5 ARs 7/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020726B5ARS7.26.0
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2026 beim Oberlandesgericht Celle nach §§ 23 ff. EGGVG im wesentlichen beantragt, ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Verden „auf Rechtmäßigkeit ... zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens ... festzustellen.“ Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 11. März 2026 als unzulässig verworfen. Am 23. März 2026 hat die Beschwerdeführerin „Nichtzulassungsbeschwerde“ erhoben.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und das Schweigen in dem angefochtenen Beschluss Nichtzulassung bedeutet. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25; vom 24. März 2026 - 5 ARs 13/25).
Cirener | | Mosbacher | | Köhler
| Resch | | von Häfen |
Zitierte Vorschriften
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