Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.02.2024 – 5 ARs 38/23

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5ARS38.23.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 betreffend das Verfahren 2 Ws 275/23 als unzulässig verworfen worden ist.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Gericke | | Mosbacher | | Köhler

| von Häfen | | Werner |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 5 ARs 38/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten