Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – 5 ARs 28/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 2019 vorzugehen. Dieses hatte unter Zulassung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag abgelehnt, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz zu verpflichten, ihm durch Zusendung von Kopien oder einer Datei Einsicht in die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zu gewähren.
Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen die bis dahin umstrittene Frage entschieden, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch besteht und dies grundsätzlich verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 m. Anm. Leitmeier und mwN). Dem schließt sich der Senat an. Da der Antragsteller ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung beantragt hat, war auch nur über diesen Antrag zu entscheiden.
Zitierte Vorschriften
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