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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.10.2024 – 5 ARs 18/24

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:221024B5ARS18.24.0

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsteller wenden sich mit einem „Revisionsantrag“ vom 15. Juni 2024 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2024, mit dem ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Mai und 25. September 2023 als unzulässig verworfen worden sind.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Rechtsmittel der Revision ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft (vgl. § 333 StPO). Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24/23). Ein Ausnahmetatbestand (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 35/23) ist nicht gegeben.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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