Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.06.2026 – 5 ARs 10/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300626B5ARS10.26.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 2026 (2 VAs 3/26) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich mit einer am 8. Mai 2026 eingegangenen „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 26. Februar 2026 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 2026 (2 VAs 3/26), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. November 2024 (betreffend das Verfahren Az.: 2 Ws 275/23) - unter Hinweis auf eine bereits in dieser Sache am 11. Dezember 2024 ergangene Entscheidung - als unzulässig verworfen worden ist.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 5 ARs 38/23; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener | | Mosbacher | | Köhler
| Resch | | von Häfen |
Zitierte Vorschriften
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