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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 – 5 AR (VS) 61/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Dezember 2018 zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Antrag am 1. August 2019 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2019 sofortige Beschwerde eingelegt.

Randnummer 2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 3

Nach § 29 Abs. 4 EGGVG sind auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese wäre indes ebenfalls unzulässig, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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