Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.03.2003 – 4 StR 95/03

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2002

a) im Strafausspruch,

b) soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daß das Landgericht bei der Tat vom 20. März 2002 § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht als erfüllt angesehen hat, beschwert ihn nicht.

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Kammer aus

Rechtsgründen verpflichtet gewesen, die Frage zu prüfen, ob

die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt vorliegen. Der Angeklagte ist dro-

genabhängig; er konsumiert seit 1989/90 Haschisch, seit En-

de 1991 Heroin und setzte den Drogenmissbrauch fort, soweit

er sich in Freiheit befand (UA S. 5). Zur Tatzeit verbrauchte er

zwei bis drei Gramm gestrecktes Heroin am Tag und beging

die abgeurteilten Taten auch zur Sicherstellung seines Eigen-

konsums (UA S. 6). Eine hinreichend konkrete Aussicht eines

Behandlungserfolgs besteht; der Angeklagte ist sogar willens,

sich einer Therapie zu unterziehen (UA S. 10f). Unter diesen

Umständen hätte die Kammer darüber befinden müssen, ob

bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch in Zu-

kunft in Folge des bei ihm gegebenen Hangs erhebliche

rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach

§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen

Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5f;

BGH StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8). Die Tatsache, dass

nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-

holung der Unterbringungsanordnung nicht; die Revision hat

die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von ihrem

Rechtsmittelangriff ausgenommen (Tröndle/Fischer, StGB,

51. Aufl., § 64 Rdn. 19 m.w.N.).

Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, da es nicht

auszuschließen ist, dass die Einzelstrafe und die Gesamtfrei-

heitsstrafe milder ausgefallen wären, wenn die Kammer die

Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet hätte".

Dem stimmt der Senat zu. Er hebt auch die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen auf. Der mit Blick auf § 246 a StPO ohnehin hinzuzuziehende Sachverständige wird Gelegenheit haben, sich auch zu den Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zu äußern.

Tepperwien Maatz Kuckein (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:11) (cid:0)(cid:13) (cid:12)(cid:14) (cid:1)(cid:16) (cid:15)(cid:18) (cid:17)(cid:19) (cid:7)(cid:10) (cid:1)(cid:21) (cid:20)(cid:22) (cid:5)(cid:24)(cid:23) (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:22) (cid:25)(cid:26) (cid:12)(cid:27) (cid:9)(cid:28) (cid:0)(cid:30) (cid:29) (cid:31)(cid:10) !(cid:4) (cid:5)(cid:8)"# (cid:3)(cid:24)!

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 95/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten