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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.06.2001 – 4 StR 80/01

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes schuldig ist,

b) mit den Feststellungen aufgehoben

aa) hinsichtlich der Verurteilung wegen Bedrohung (Fall 2 der Urteilsgründe),

bb) in den Aussprüchen über die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes (Fall 1 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Ö. einen Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat. Die Annahme eines Bandenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, kann dabei dahinstehen, ob sich eine bandenmäßige Tatbegehung aus den Feststellungen überhaupt ergibt, da sich das Landgericht insoweit lediglich auf Vermutungen stützt.

Im übrigen kann die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch deswegen keinen Bestand haben, weil nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt. Dies hat der Große Senat zwar ausdrücklich nur zum Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB) ausgesprochen; es muß aber in gleicher Weise für den Bandenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gelten.

Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin, daß der Angeklagte des Raubes, § 249 StGB, schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dieser Tatvorwurf bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erhoben worden ist.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (Fall 2 der Urteilsgründe) hat ebenfalls keinen Bestand, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 241 StGB durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegt sind. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 241 StGB

hat das Landgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen

Feststellungen zu Unrecht bejaht.

Die Strafvorschrift setzt die Bedrohung eines Menschen mit

der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens vor-

aus. Die Bedrohung allein einer juristischen Person genügt

grundsätzlich nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241

RdNr. 3; Wallau JR 2000, 316). Das scheint auch der Aus-

gangspunkt des Landgerichts zu sein; es hat darauf abge-

stellt, der Beschwerdeführer habe "der Zeugin Hu. die Be-

gehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens ... ange-

kündigt" (UA S. 22). Zutreffend hat das Landgericht dabei auf

die angekündigte Brandstiftung verwiesen. Soweit der Be-

schwerdeführer gegenüber der Zeugin Hu. geäußert hat,

sie "persönlich werde ihr Verhalten schon noch bereuen" (UA

S. 14), liegt keine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB

vor. Allgemeine Ankündigungen dieser Art sind ebenso wenig

tatbestandsmäßig wie bloße Verwünschungen (vgl. Eser in

Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 241 RdNr. 5; Lackner/Kühl,

StGB 23. Aufl. § 241 RdNr. 2).

Was die angedrohte Brandstiftung angeht, so ergibt sich aus

den Feststellungen bisher eine Bedrohung (auch) der Zeugin

Hu. nicht. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Verknüpfung

der die Firma G. betreffenden Drohung mit derjenigen gegen

die Zeugin Hu. . Dass sie bei einer Brandstiftung in Gefahr

geraten und aus diesem Grunde "ihr Verhalten schon noch

bereuen" werde, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Der Be-

schwerdeführer hat die Brandstiftung ausdrücklich nicht mit

dem der Zeugin Hu. angesonnenen Unheil in Verbindung

gebracht, sondern, soweit es sie betraf, unabhängig von der

Brandstiftung damit gedroht, auch sie persönlich habe etwas

zu befürchten. Es kommt daher auf die angedrohten Modali-

täten der Brandstiftung an. Sollte sie, was das Landgericht

nicht mitteilt, während der Geschäftszeit stattfinden und einen

überrumpelnden Ablauf nehmen, musste die Zeugin Hu. ein

sie persönlich bedrohendes Verbrechen befürchten. Insoweit

ergibt sich, dass der Tatbestand je nach Deliktsstruktur des

angedrohten Verbrechens erfüllt sein kann, wenn sich die Be-

drohung unmittelbar gegen eine juristische Person richtet.

Dazu bedarf es aber hinreichend konkreter Feststellungen."

Dem schließt sich der Senat an.

3. Durch die Schuldspruchänderung im Fall 1 und die Aufhebung der Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe entfallen die insoweit verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die im Fall 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie die Unterbrigungsanordnung können dagegen bestehen bleiben, da insofern kein Rechtsfehler vorliegt.

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