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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.02.2000 – 4 StR 7/00

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 1999 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Revision erhebt insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen.

Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Zur Aufhebung führt, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, obwohl die Erörterung dieser Frage sich hier aufdrängte. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit

mehreren Jahren Kokain (UA S. 5). Die abgeurteilte Straftat

diente ganz wesentlich dazu, Geld für die Beschaffung weiteren

Kokains zu erlangen (UA S. 14). Dem Angeklagten wurde über-

dies 'infolge seines vorangegangenen Drogen- und Alkoholkon-

sums, vor allem jedoch im Hinblick auf seine nicht ausschließba-

re psychische Abhängigkeit von Kokain und dem daraus resul-

tierenden starken Bedürfnis nach Beschaffung dieser Droge (UA

S. 19)', eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähig-

keit zugebilligt.

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe.

Daß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behand-

lungserfolgs nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), ist den Urteils-

gründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher dar-

legen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung ab-

gesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Die Nachho-

lung der Unterbringungsanordnung hindert auch nicht, daß nur

der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2

StPO; BGHSt 37, 5)."

Dem stimmt der Senat zu.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch betroffen. Der Senat kann - insoweit entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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