Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – 4 StR 618/16
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. Juli 2016 wegen Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2016 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht begründet worden war. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit einem beim Landgericht am 1. November 2016 eingegangenen Schreiben.
1. Der Rechtsbehelf, der als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.
2. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 12. September 2016 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 4 StR 618/16 entschieden?“